Die rechtskräftige Fassung der Satzung liegt beim Registergericht des Amtsgerichts Marburg unter dem Aktenzeichen VR3804 und kann dort eingesehen werden.

Für die richtige Wiedergabe und Aktualität der Satzung im Folgenden wird keine Gewähr übernommen.

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Satzung erstmals aufgestellt am 14.03.2003

  1. Änderung in der Jahreshauptversammlung am 10.04.2003
  2. Änderung in der Jahreshauptversammlung am 14.03.2014
  3. Änderung in der Jahreshauptversammlung am 09.03.2018
  4. Änderung in der Jahreshauptversammlung am 23.07.2021
  • §1 Name – Sitz – Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Imkerverein Oberes Edertal“ und hat seinen Sitz in Battenberg. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • §2 Zweck

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die flächendeckende Verbreitung der Honigbiene durch seine Mitglieder.

(2) Der Verein unterstützt seine Mitglieder, die als Halter und Schützer der Honigbiene tätig sind, durch Lehr- und Vortragsveranstaltungen, durch Aussprachen bei Versammlungen und Fachgespräche am Bienenstand, durch Lehrbeauftrage des Landesverbandes u. a. m. Der Verein soll eng mit anderen Ortsvereinen und Interessengruppen zusammenarbeiten, z. B. Obst- und Gartenbauverein, Bund für Vogelschutz, Ameisenschutzwarte, BUND usw. Der Imker als Halter und Schützer der Honigbiene leistet durch seine Tätigkeit einen maßgeblichen Beitrag zum Schutze der Natur und der Landschaft.

(3) Die Mitglieder des Vereins sind aufgefordert, die Honigbiene der heimischen Landrasse Carnica (Apis mellifera carnica) zu halten und zu vermehren.

(4) Der Verein betreut seine Mitglieder in allen imkerlichen Belangen durch Beratung, Verwaltung sowie theoret. Und prakt. Schulung.

(5) Der Verein bemüht sich, durch Öffentlichkeitsarbeit (Lehr- und Vortragsveranstaltungen, Gäste am Bienenstand, Führung von Schulklassen), der Bevölkerung die ökologische Bedeutung der Biene im Haushalt der Natur nahe zu bringen.

(6) Der Verein ist Mitglied im Kreisimkerverein Frankenberg sowie Mitglied im Landesverband Hessischer Imker e. V. Überörtliche Belange werden im Benehmen mit dem Kreisimkerverein bzw. dem Landesverband wahrgenommen.

  • §3 Gemeinnützigkeit

Der Imkerverein Oberes Edertal ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zuwendungen aller Art von Gemeinden und gleichgelagerten Einrichtungen, insbesondere des Kreis- und Landesverbandes der Imker, desgleichen private Zuschüsse oder Spenden, dürfen nur für die Vereinszwecke verwendet werden.

  • §4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, ebenso juristische Personen. Der Vorstand darf auch fördernde Mitglieder aufnehmen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

(2) Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt
  2. durch Tod des Mitgliedes
  3. durch Ausschluss
  • Austritt

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

  • Ausschluss

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,

  • wenn es trotz mündlicher Mahnungen und schließlich schriftlicher Zahlungsaufforderung beitragsschuldig bleibt. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung eines Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind;
  • wenn es sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht, die bürgerlichen Ehrenrechte verloren hat oder aber die Vereinsinteressen schädigt.
  • Wenn es nicht bereit ist, gem. §2 (3) die Carnica-Landrasse zu halten und in ihrem Bestand zu fördern.

Von der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben und ihm die rechtliche Möglichkeit der Anhörung unter Fristsetzung von einem Monat einzuräumen.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe bekannt zu geben.

Gegen den Beschluss hat das Mitglied das Rechtsmittel des Widerspruchs. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats schriftlich beim Vorstand einzulegen und zu begründen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann dem auszuschließenden Mitglied Rederecht in der Versammlung einräumen. Die anschließende Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und unanfechtbar. Von dem Zeitpunkt an, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens Kenntnis hat, ruhen seine Mitgliedsrechte. Mit der Bekanntgabe der Entscheidung zum Ausschluss erlöschen die Mitgliedsrechte- und ansprüche.

  • §5 Mitgliedsbeiträge, Mitgliedspflichten

(1) Von den Mitgliedern werden Vereinsbeiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung (§7).

(2) Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zum Alter von 18 Jahren ohne eigenes Einkommen sind von der Beitragspflicht befreit.

Fördernde Mitglieder leisten ihren Beitrag nach eigenem Ermessen, mindestens jedoch in Höhe des Mitgliedsbeitrages nach Abs. 1.

(3) Mitglieder haben die Pflicht, den Verein nach Kräften in jeder Weise zu unterstützen und insbesondere auf die Verwirklichung der Vereinszwecke hinzuwirken (§2).

  • §6 Organe des Vereins

Der Verein hat folgende Organe:

(a) die Mitgliederversammlung

(b) den Vorstand

  • §7 Die Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlungen werden bei Bedarf vom Vorstand einberufen. Zu Beginn eines jeden Jahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von 14 Tagen mit Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnungspunkte eingeladen. Die Einladung erfolgt per E-Mail an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse. Mitglieder, die keine E-Mail- Adresse haben, werden per Brief eingeladen.

(3) Wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) Stimmberechtigt sind alle aktiven und passiven Mitglieder, die Ehrenmitglieder, jeweils 1 Vertreter einer juristischen Person, die Vereinsmitglied ist; nicht stimmberechtigt sind fördernde Mitglieder.

(5) Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

  1. Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstandes;
  2. Bestellung von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre, wobei unmittelbare Wiederwahl nicht zulässig ist.
  3. Feststellung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge;
  4. Entscheidung über finanzielle Aufwendungen außerhalb des Rahmens der laufenden Geschäftsführung;
  5. Wahl und Abberufung des Vorstandes;
  6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes;

(6) Der Imkerverein Oberes Edertal hält Versammlungen ab, die mit Rundschreiben angekündigt werden. Sie haben nicht den Rang von beschlussfähigen Mitgliederversammlungen, sondern dienen dem Vereinszweck der Information, der Fortbildung und dem Gedankenaustausch.

  • §8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Datum der Einladung, Ort und Zeit, Tagesordnung, Versammlungsleiter, Zahl der anwesenden Mitglieder (Anlage: Anwesenheitsliste), Anträge und gefasste Beschlüsse, ggf. die Art der Abstimmung und die Ergebnisse enthalten muss. Bei Satzungsänderungsbeschlüssen muss der genaue Wortlaut festgehalten werden. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn in vorgeschriebener Form eingeladen wurde (§7 (2)) und wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erschienen ist. Erscheint weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, so ist spätestens nach 1 Woche mit der selben Tagesordnung erneut formgerecht einzuladen mit dem Hinweis, dass die folgende Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch seinen Vertreter geleitet.

(4) Bei der Wahl des Vorstandes, zumindest bis nach der Wahl des 1. Vorsitzenden, ist ein Versammlungs- bzw. Wahlleiter zu wählen.

(5) Für jedes Amt ist ein eigener Wahlgang durchzuführen, Wahl im Block ist nicht zulässig.

(6) Die Abstimmung darf offen erfolgen. Sie muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird.

(7) Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Vertreter der Presse sowie Gäste zulassen.

(8) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(9) Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(10) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von Vierfünftel der gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich (qualifizierte Mehrheit).

  • §9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

  • stellvertretender Obmann für Bienengesundheit unf Zuchtwesen
  • Obmann für Bienengesundheit und Zuchtwesen
  • stellvertretender Schriftführer
  • Schriftführer
  • stellvertretender Kassierer
  • Kassierer
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Vorsitzender

(2) Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des BGB bilden:

  • Vorsitzender
  • stellvertretender Vorsitzender
  • Kassierer
  • Schriftführer

Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein nach außen.

Der Kassierer ist im Rahmen der Vereinssatzung Einzelbevollmächtigter für den Zahlungsverkehr.

(3) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich. In den Vorstand können nur stimmberechtigte Vereinsmitglieder gewählt werden.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes findet in der nächsten oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl statt.

  • §10 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind.

Er hat folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung;
  2. Einberufung der Mitgliederversammlungen;
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens und Führung der Jahresrechnung;
  5. Entscheidung über finanzielle Aufwendungen bis zu einer Höhe von 300,-Euro für eine Einzelmaßnahme ohne Beschluss der Mitgliederversammlung;
  6. Durchführung von öffentlichen Lehr-, Informations- und Vortragsveranstaltungen;
  7. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
  8. Vorschlagsrecht zur Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  9. Vertretung des Vereins im Kreisverein und beim Landesverband Hessischer Imker.
  10. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
  • §11 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, zu denen vom Vorsitzenden formlos, ggf. schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen wird. Die Einladungsfrist von fünf Tagen soll eingehalten werden.

(2) Die Sitzung leitet der Vorsitzende oder sein Vertreter.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(4) Die Vorstandssitzungen sind auf Antrag und nach Zustimmung des Vorstandes vereinsöffentlich.

(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

(6) Über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen; §8 (1) findet entsprechend Anwendung.

  • §12 Wahlen

(1) Bei allen Wahlen gilt die absolute Mehrheit. Gewählt ist, wer die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmemzahlen auf sich vereinigen konnten; gleiches gilt bei Stimmengleichheit.

(3) Verlauf und Ergebnis von Wahlen sind in einer Niederschrift festzuhalten gem. §8 (1).

  • §13 Anträge zur Tagesordnung

(1) Der Vorstand und jedes Einzelmitglied haben das Recht der Antragstellung.

(2) Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

(3) Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind direkt nach Eröffnung einer Mitgliederversammlung vorzubringen.

Anträge mit besonderer Aktualität (Initiativanträge) können jederzeit während der Versammlung gestellt werden.

(4) Über die Zulassung der Anträge beschließt die Mitgliederversammlung.

(5) Anträge zur Satzungsänderung müssen mit der Einladung an die Mitglieder versendet und in der Tagesordnung aufgeführt werden.

  • 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in §8 (10) festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und dessen Vertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen desselben an die Gesellschaft zum Schutze der Natur und der Umwelt durch Bienenhaltung e. V., Gemeinnütziger Verein, Kirchhain, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat; zuvorderst für die Fortführung des Vereinszweckes des Kreisimkervereins Frankenberg. Der „Imkerverein Battenberg“, soll zukünftig „Imkerverein Oberes Edertal“ heißen.

(4) Über die Auflösung des Vereins ist ein Protokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden, dessen Vertreter bzw. sonstigen Bevollmächtigten und dem zur Übernahme des Vereinsvermögens berechtigten Empfänger oder seinem Vertreter zu unterschreiben.

Die letzte Änderung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 9. März 2018 beschlossen und trat mit sofortiger Wirkung in Kraft. Eine öffentliche Bekanntmachung ist gemäß Satzungstext nicht vorgesehen.

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